Satzung des Vereins
„Rehkitz & Wildtierrettung Mönchengladbach e.V.“
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der VR-Nummer 5800 des Amtsgerichtes Mönchengladbach eingetragen
2. Der Verein soll nach der Eintragung im Vereinsregister den Namen „Rehkitz- & Wildtierrettung Mönchengladbach e.V.“ tragen.
3. Der Sitz des Vereins ist in 41189 Mönchengladbach. Der Sitz des Vereins ist die Anschrift des aktuellen Vorsitzenden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
3.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Zwecke und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes gemäß § 52 Abs. 2 AO.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesen- und Grünlandmahd.
3. Der Verein fördert und unterstützt die Information der Bevölkerung, der Jugendlichen und der Kinder über die Belange der Landwirtschaft, der Jagd und des Tierschutzes.
4. Der Verein kann auch aktiv bei der Suche von Menschen, Haus- und Nutztieren und weiteren Wildtieren tätig sein.
5. Durchführung von Informationsveranstaltungen, Spendenaktionen und Öffentlichkeitsarbeit.
6. Ausbildung von Mitgliedern zum Erwerb der Drohnenfluglizenz und Fortbildung.
7. Organisation von Rettungseinsätzen.
8. Hilfe, Pflege und Aufzucht verwaister, aufgefundener Kitze und sonstigem Niederwild, auch durch Dritte.
9. Durchführung entgeltlicher Inspektionsflüge für die Landwirtschaft.
10. Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Organisationen zur Bekämpfung von Epidemien bei Wildtieren (z.B. ASP)
Alle Aufgaben werden ehrenamtlich von den Mitgliedern mithilfe der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel ausgeführt.
§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder:
a) Ordentliches Mitglied kann jede geschäftsfähige, natürliche Person ab 18 Jahren und jede juristische Person werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins aktiv unterstützen wollen.
Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht. Juristische Personen werden von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten.
b) Fördermitglieder sind Mitglieder, wie Sponsoren, Gönner und Freunde, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, die jedoch dem Vereinszweck positiv gegenüberstehen und die Ziele, Aufgaben und Pflichten des Vereins im Sinne des § 3 dieser Satzung in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, notwendig. (auch per E-Mail)
3. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen durch einfache Mehrheit des Gesamtvorstands abgelehnt werden.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Ziele dieser Satzung zu schützen. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung als Bestandteil der Satzung.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen das Interesse des Vereins verstößt.
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Austrittserklärung 1 Monat zum Jahresende
2. Durch Tod
3. Durch von der Mitgliederversammlung zu beschließendem Ausschluss aus wichtigem Grund.
Der Ausschluss eines Mitglieds ist insbesondere auch dann möglich, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz erfolgter Mahnung per E-Mail, oder in Schriftform, und einem Fristablauf von vier Wochen nach Zugang nicht auf dem Girokonto des Vereins eingegangen ist.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge nach der Gründungsversammlung beschließt die Mitgliederversammlung jährlich; die Beiträge müssen bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres entrichtet sein.
3. Die Mitglieder haben den Verein rechtzeitig über Änderungen ihrer Anschrift, und im Falle des Lastschrifteinzugs der Beiträge, über Änderungen der Bankverbindung zu informieren.
4. Die Mitglieder unterstützen den Verein aktiv und passiv bei der Verwirklichung seine Zwecke.
Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per E-Mail oder schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt, fördernde Mitglieder sind Mitglied im Verein, sind aber nicht stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, was vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand als hybride Versammlung durchgeführt werden, wobei eine gleichzeitige Teilnahme vor Ort und über elektronische Kommunikationsmittel möglich ist.
Mitglieder, die virtuell teilnehmen, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder, die vor Ort anwesend sind.
Die Einladung zur hybriden Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und der technischen Zugangsdaten für die virtuelle Teilnahme
Beschlüsse der hybriden Mitgliederversammlung sind unabhängig von der Teilnahmeform (vor Ort oder virtuell) gültig.
Gründe für eine hybride Mitgliederversammlung:
1. Mitglieder, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen Entfernung oder anderer Verpflichtungen nicht persönlich teilnehmen können, haben die Möglichkeit, virtuell dabei zu sein.
2. Flexibilität: Hybride Versammlungen bieten Flexibilität bei der Teilnahme, da Mitglieder wählen können, ob sie vor Ort oder online teilnehmen möchten.
3. Zeit- und Kostenersparnis: Virtuelle Teilnahme kann Reisekosten und -zeit sparen, was besonders für Mitglieder aus entfernten Regionen vorteilhaft ist.
4. Inklusion: Mitglieder, die beispielsweise mobilitätseingeschränkt sind oder keine Möglichkeit haben, vor Ort zu sein, können dennoch aktiv an der Versammlung teilnehmen.
5. Pandemie: In Zeiten einer Pandemie oder ähnlicher Gesundheitskrisen ermöglichen hybride Versammlungen die Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebs, ohne die Gesundheit der Mitglieder zu gefährden.
6. Kontinuität: Auch in Ausnahmefällen wie Naturkatastrophen kann die Versammlung ohne Unterbrechung stattfinden, wenn persönliche Treffen nicht möglich sind.
7. Technologische Fortschritte: Die zunehmende Verfügbarkeit und Akzeptanz von Videokonferenz- und Online-Abstimmungstechnologien macht hybride Versammlungen praktikabel und effektiv.
8. Nachhaltigkeit: Weniger Reisen bedeutet eine Reduzierung des CO2-Fußabdrucks, was zur Nachhaltigkeit des Vereins beiträgt.
9. Engagement und Partizipation: Mehr Mitglieder können aktiv an Diskussionen und Abstimmungen teilnehmen, was die Demokratie und Transparenz im Verein stärkt.
§8 Vorstand, Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzeln- und allein zeichnungs- und vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungs- und zeichnungsberechtigt ist.
Der Vorstand besteht aus Vorsitzenden(r), einem Stellvertreter(in), dem Schatzmeister(in) und dem Schrift-/Geschäftsführer(in). Der Vorstand vertritt den Verein nach außen durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
Wählbar zum Vorstand sind nur natürliche volljährige Personen, die ordentliche Vereinsmitglieder sind.
Die Mitgliederversammlung kann beliebig viele Beisitzer wählen, die den Vorstand unterstützen. Sie gehören nicht dem Vorstand an und sind nicht vertretungsberechtigt.
Der Vorstand, Beisitzer und Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist statthaft.
§9 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Einmal jährlich legt der Vorstand Rechenschaft über die Tätigkeit des Vereins ab sowie die Jahresberechnung der Mitgliederversammlung vor.
Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Funktion ehrenamtlich wahr, eine Vergütung für ihre Tätigkeiten erfolgt nicht. Auslagen werden erstattet.
Der Vorstand beschließt unter Vorlage der Kostenbelege mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der vorhandenen Mittel.
Der Vorstand beruft einmal jährlich eine Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen ein.
Der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen Vorstandssitzungen je nach Erfordernis ein und leiten diese. Im Verhinderungsfall übernimmt der zweite Vorsitzende die Aufgaben des ersten Vorsitzenden. Es ist ein Protokoll zu führen.
Über die Tätigkeiten des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und der
Mitgliederversammlung inhaltlich im Rahmen des Rechenschaftsberichts auf der
Jahresversammlung vorzutragen.
2. Der Vorstand befindet grundsätzlich über Zuständigkeiten der Maßnahmen zur Rettung von Wildtieren. Er regelt den Einsatz der einzusetzenden Hilfsmittel.
3. Die Verwendung und die Benennung der Zuständigkeit der vereinseigenen Hilfsmittel werden durch den Vorstand geregelt.
4. Planung und Durchführung von Vereinsaktivitäten und Projekten.
5. Organisation von Veranstaltungen, Workshops und Informationsveranstaltungen.
6. Koordination der ehrenamtlichen Mitarbeit.
7. Fundraising und Öffentlichkeitsarbeit:
· Entwicklung und Umsetzung von Fundraising-Strategien.
· Öffentlichkeitsarbeit und Pflege des Vereinsimages.
· Gewinnung von Sponsoren und Unterstützern.
8. Zusammenarbeit und Netzwerken:
· Aufbau und Pflege von Kontakten zu anderen Organisationen, Behörden und Partnern.
· Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen zur Erreichung der Vereinsziele.
§10 Vereinsvermögen/ Beiträge
Der Verein erhält seine Mittel im Allgemeinen durch Mitgliedbeiträge, freiwillige Spenden der Mitglieder und Spenden sonstiger an der Förderungseinrichtung interessierter Personen und Sponsoren.
Die Mitgliederversammlung setzt für die Mitglieder laufende Beiträge in der Beitragsordnung fest. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
§11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen hat der Vorstand und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§12 Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während der Amtszeit
Scheidet ein Vorstandsmitglied - aus welchem Grund auch immer – vorzeitig während seiner Amtszeit aus, so bestellt der verbleibende Vorstand bis zu der dem Ausscheiden folgenden Jahreshauptversammlung kommissarisch einen Nachfolger. Dieser oder eine andere vorgeschlagene Person wird dann für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen von der Mitgliederversammlung gewählt.
§13 Prüfung der Jahresrechnung
Zur Prüfung der Jahresrechnung sind mindestens zwei Mitglieder als Kassenprüfer zu bestellen. Diese sind zur Prüfung über alle der vom Verein eingenommenen und ausgegebenen Gelder befugt. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für je vier Jahre gewählt.
Zur Prüfung der Jahresrechnung wird der Vorstand ermächtigt, ein Wirtschaftsunternehmen (Steuerberater) mit der Buchhaltung zu beauftragen.
§14 Leistungen des Vereins
Die Leistungen des Vereins können von jedem Betroffenen, jedoch in Abhängigkeit der vorhandenen Kapazitäten, abgerufen werden.
Der Verein wird entsprechend der in §3 umrissenen Zielsetzung tätig.
Die Betroffenen haben keinen Rechtsanspruch auf die beschriebenen Leistungen. Auch durch wiederholte und regelmäßig wiederkehrende Leistungen wird kein Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen begründet.
Alle Leistungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufes.
§15 Datenschutzbestimmungen
1. Zur Zweckerreichung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder. Insbesondere werden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern und E-Mailadressen der Mitglieder im Verein gespeichert, verarbeitet und übermittelt.
2. Auf der Homepage und anderen digitalen Plattformen des Vereins kann der Verein über Ehrungen, Geburtstage und das Vereinsgeschehen berichten. Hierbei können Fotos und personenbezogenen Daten veröffentlicht und übermittelt werden.
3. Jedes Mitglied hat das Recht:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b. Berichtigung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind,
c. Sperrung seiner persönlichen Daten verlangen, wenn sich bei behaupteten Unrichtigkeiten weder deren Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lassen,
d. die Löschung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn die Speicherung unzulässig war.
e. Über die vorstehenden Rechte hinaus, hat jedes Mitglied das Recht, durch eine
schriftliche Erklärung, auch per E-Mail, gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte generell zu widersprechen.
4.Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder Beendigung der für den Verein zu erledigenden Tätigkeiten.
§ 16 Haftungsbegrenzung
1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
2. ehrenamtlich tätige Organ- und Amtsträger des Vereins oder besondere Vertreter und sonstige Mitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die jährlich EUR 720,00 nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und dem Verein bei Erfüllung ihrer Vereinstätigkeiten nur bei vorsätzlichem Handeln oder grober Fahrlässigkeit.
§ 17 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen und Änderungen des Satzungszweckes bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in
das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende die jeweils einzelvertretungsberechtigten Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 19 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist der Sitz des Vereins.
Sämtliche als schriftlich aufgeführte und definierte Kommunikation kann grundsätzlich per E-Mail erfolgen.
§ 20 Gültigkeit der Satzung
1. Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Gründungsversammlung vom 30.12.2024 in Kraft.
2. Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 21.01.2025 unter dem Registereintrag 5800 Rehkitz und Wildtierrettung Mönchengladbach e.V.
3. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks bleibt die Satzung in Bezug auf die Abwicklung der Vereinsangelegenheiten in Kraft.
Mönchengladbach den 21.01.2025
Der Vorstand